Urteil vom 26.11.2025 -
BVerwG 11 A 24.24ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U11A24.24.0
Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink
Leitsatz:
§ 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BBPlG bestimmen für mit "E" gekennzeichnete Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb einer Freileitung verlangen kann. Liegen die Auslösekriterien des § 3 Abs. 2 BBPlG nicht vor, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot (hier des § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG) gestützt werden.
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Rechtsquellen
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 67 Abs. 4, § 113 Abs. 1 Satz 1 EnWG § 43 Abs. 4, § 43e Abs. 3, § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BBPlG § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Satz 1 NABEG § 18 Abs. 4 Satz 1 , Abs. 5, § 22 Abs. 3 und 4 VwVfG § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 BauGB § 12 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b, Nr. 9 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 26.11.2025 - 11 A 24.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U11A24.24.0]
Urteil
BVerwG 11 A 24.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker, Dr. Hammer und Dr. Seidel sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann für Recht erkannt:
- Die Klagen werden abgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Gründe
I
1 Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung.
2 Der Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 13. September 2024 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb des Höchstspannungserdkabels Brunsbüttel - Großgartach ("SuedLink") im Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern/Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall <BW>) fest. Das Gesamtvorhaben ist als Nr. 3 in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen und als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) sowie als Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) im Sinne von § 2 Abs. 5 BBPlG gekennzeichnet.
3 Die Kläger sind Vollerwerbslandwirte. Zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehören ca. 25 ha Eigentumsflächen und weitere ca. 35 ha Pachtflächen. 7 ha der aktuellen Gesamtflächen sind Grünland, im Übrigen handelt es sich um Ackerflächen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört auch das im Außenbereich gelegene unbebaute, ca. 4 ha große Ackergrundstück Flurstück 1417, Gemarkung O. im Folgenden: Flurstück 1417. Das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück wird in seinem südlichen Bereich sowohl für das Erdkabel als auch für Schutzstreifen (ca. 2 231 m2) sowie (vorübergehend) für Zuwegungen etc. (ca. 11 566 m²) in Anspruch genommen.
4 Im Planfeststellungsverfahren lagen die Unterlagen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG vom 29. Juni 2023 bis zum 28. Juli 2023 auf der Internetseite netzausbau.de aus. Die Kläger nahmen erstmals im 2. Quartal 2024 gegenüber der Beklagten zu dem Vorhaben Stellung und wiesen darauf hin, auf dem Flurstück 1417 eine Photovoltaikanlage errichten zu wollen.
5 Der Planfeststellungsbeschluss weist diesen Einwand als verspätet zurück (PFB S. 80).
6 Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig. Sie seien im Planfeststellungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch sei die Abwägungsentscheidung fehlerhaft. Ihre Belange seien zu Unrecht nicht in die Abwägung aufgenommen worden. So berücksichtige der Planfeststellungsbeschluss nicht, dass sie beabsichtigten, auf dem Grundstück, Flurstück 1417, eine großflächige Photovoltaikanlage (ca. 3,26 ha) zu errichten. Die Auswirkungen des Erdkabels auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb seien nicht hinreichend beachtet worden. Hinzu kämen Bewirtschaftungserschwerungen infolge der durch die Erdleitung verursachten Bodenerwärmung. Aufgrund der Verwendung des Horizontalspülverfahrens sei auch mit einer Kontamination des Bodens zu rechnen. Ferner sei die Alternativenprüfung fehlerhaft. Schließlich rügen die Kläger eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung.
7 Mit weiterem Schriftsatz vom 4. September 2025 wiesen die Kläger u. a. darauf hin, dass bei Verwirklichung des SuedLink in der geplanten Trasse, die Errichtung einer Photovoltaikanlage technisch und wirtschaftlich nicht mehr möglich sei. Der Netzanschluss zur Stromeinspeisung liege im Bereich des Gemeindeweges in Richtung der L ... Für einen Anschluss müsse daher die Erdkabeltrasse überquert werden, was nach ihren Informationen nicht möglich sei.
8
Die Kläger beantragen jeweils,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 13. September 2024 für das Vorhaben 3 des Bundesbedarfsplangesetzes "SuedLink", Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern/Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall) in Gestalt des 1. Änderungsbescheides vom 29. August 2025 aufzuheben,
hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
9
Beklagte und Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
10 Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.
II
11 A. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klagen zuständig.
12 B. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 Die Kläger, deren Grundstück vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für das Erdkabel und für Schutzstreifen (§ 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG) in Anspruch genommen wird, haben einen aus Art. 14 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2025 - 11 A 25.23 - juris Rn. 18 m. w. N. und vom 28. Mai 2025 - 11 A 17.24 - juris Rn. 11).
14 Bei der Prüfung ist der Senat auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingegangene Klagebegründung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO bestimmt worden ist. Der Zweck des § 43e Abs. 3 EnWG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Bevollmächtigten aus § 67 Abs. 4 VwGO zur Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und zur Sichtung nebst rechtlicher Einordnung der die Klage stützenden Tatsachen (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17, vom 5. Juli 2022 a. a. O. Rn. 12 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 21).
15 I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln.
16 1. Die Auslegungsbekanntmachung genügte den Anforderungen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 NABEG.
17 Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG veranlasst die Planfeststellungsbehörde - innerhalb von zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 NABEG - für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen, indem sie diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen (Satz 3). Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss bestimmte Angaben enthalten (Satz 4).
18 Diesen Anforderungen wird die Auslegungsbekanntmachung gerecht. Sie erfolgte u. a. in der Tageszeitung "..." vom 21. Juni 2023, die am Wohnort der Kläger verbreitet ist, sowie im Internet am gleichen Tag (Verwaltungsvorgang, Ordner 08, S. 93 und S. 13 ff.). Das genügt. Anders als nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ist in Fällen wie dem Vorliegenden gerade keine ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung vorgeschrieben. Dass die Auslegungsbekanntmachung nicht im Gemeindeblatt der Gemeinde S. veröffentlicht wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Darauf, dass die Kläger keine Tageszeitung beziehen und ihr Internetanschluss instabil ist, kommt es nicht an.
19 2. Die Planfeststellungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger mit ihren Einwendungen im Planfeststellungsverfahren präkludiert sind.
20 Die Kläger sind der Auffassung, dass ihr Vortrag zu den Planungen einer Photovoltaikanlage im Planfeststellungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen. Die Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträger hätten von diesen Planungen aufgrund einer Pächteranfrage vom Februar 2023 gewusst. Außerdem seien ihre Planungen Gegenstand der Beratungen im Gemeinderat der Gemeinde S. am 5. September 2023 gewesen.
21 Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 80), dass die Kläger mit ihren Einwendungen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Flurstück 1417 (formell) präkludiert waren, trifft zu. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 NABEG kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG schriftlich oder elektronisch bei der Planfeststellungsbehörde Einwendungen gegen den Plan erheben. Gemäß § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss setzt voraus, dass die Auslegungsbekanntmachung und die Auslegung ordnungsgemäß erfolgt sind (statt vieler: Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 91). Das war hier der Fall. Die Auslegung wurde am 21. Juni 2023 entsprechend § 22 Abs. 3 Satz 3 NABEG bekannt gemacht und entsprach den Anforderungen des § 22 Abs. 3 Satz 4 NABEG. Im Internet veröffentlicht wurden die Vorhabenunterlagen vom 29. Juni 2023 bis zum 28. Juli 2023. Damit endete die Einwendungsfrist mit Ablauf des 28. August 2023 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Die Kläger wandten sich erstmals mit E-Mail vom 2. April 2024 und damit verspätet an die Planfeststellungsbehörde; sie waren mit ihrem Vortrag zur Photovoltaikanlage damit präkludiert. Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) haben die Kläger innerhalb der Klagebegründungfrist nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich.
22 Frühere Äußerungen der Kläger lassen die formelle Präklusion nicht entfallen. Insbesondere die Pächterabfrage im Februar 2023 erfolgte nicht durch die Planfeststellungsbehörde, sondern durch einen Subunternehmer der Vorhabenträgerin und wurde auch diesem gegenüber beantwortet. Die Mitteilung, es sei auf dem Flurstück 1417 eine Photovoltaikanlage geplant, erfolgte zudem deutlich vor Beginn der Auslegungs- und Einwendungsfrist, mithin "verfrüht", womit sie regelmäßig - so auch hier - nicht wirksam ist (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 78 m. w. N.).
23 Der Einwand der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe in anderen Fällen Hinweise und Einwendungen berücksichtigt, die außerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht worden seien, führt auf kein anderes Ergebnis. Bei der angeführten Alternative Nr. 35 handelt es sich - im Gegensatz zu hier - um eine von der Vorhabenträgerin bei Erstellung der Antragsunterlagen nach § 21 NABEG erarbeitete Alternative.
24 Die Präklusion im Planfeststellungsverfahren bedeutet nicht, dass die Kläger mit ihren Einwendungen auch im Klageverfahren ausgeschlossen wären. Nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind zwar mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Vorschriften gelten allerdings nur im Planfeststellungsverfahren. Denn nach § 7 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO findet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG keine Anwendung im Rechtsbehelfsverfahren einer natürlichen Person gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, wie sie hier in Rede steht.
25 II. Die Einwände gegen die Abwägungsentscheidung bleiben ohne Erfolg.
26 Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 NABEG zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).
27 1. Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange der Kläger zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei abgehandelt.
28 a) Der Planfeststellungsbeschluss musste die beabsichtigte Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht eigens abwägen.
29 Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, handelt es sich um einen Umstand, der abwägungserheblich ist, wenn er sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lässt (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - 9 A 35.07 - juris Rn. 25). Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind demgegenüber nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, mithin als bloßes Freihaltungsinteresse in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2024 - 11 VR 4.23 - juris Rn. 23 f.).
30 aa) Die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 3,26 ha war im Zeitpunkt der Planfeststellung bauplanungsrechtlich unzulässig. Mit dem Erlass des notwendigen Bebauungsplans war nicht zu rechnen.
31 Ein Fall des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB war offensichtlich nicht gegeben, weil es an der Nähe zu einer der dort genannten Infrastrukturvorhaben fehlt. § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB war nicht einschlägig, weil das Flurstück 1417 in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Betriebsstelle der Kläger steht (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BauGB) und auch die Grundfläche mit maximal zulässigen 2,5 ha (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BauGB) überschreitet. Dass die Photovoltaikanlage als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sein könnte, machen auch die Kläger nicht geltend.
32 Um das Vorhaben verwirklichen zu können, hätte es eines Bebauungsplans bedurft (ausführlich hierzu: Baars, NVwZ 2023, 1857). Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans haben die Kläger indes keinen Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). Ein solcher Bebauungsplan war auch nicht zu erwarten. Denn der Gemeinderat der Gemeinde S. hatte von einer entsprechenden Bebauungsplanung Abstand genommen, nachdem er darüber unterrichtet worden war, dass die Beigeladene einer solchen widersprechen werde (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2024). Das Vorhaben hatte damit keine Aussicht auf Realisierung.
33 bb) Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer Fläche von (nur) ca. 1,7 ha musste von der Planfeststellungsbehörde nicht eigens abgewogen werden.
34 Zwar hat die Gemeinde S. am 27. Februar 2024 - und damit vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses - einen Aufstellungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark O." gefasst. Danach soll das Sondergebiet einen Schutzstreifen von 55 m zur südlichen Grundstücksgrenze sowie einen Waldabstand von 30 m (nach Osten) aufweisen. In dieser Konfiguration ergibt sich aber zum planfestgestellten Erdkabelabschnitt kein Konflikt; die Photovoltaikanlage bleibt möglich. Es kann daher offenbleiben, ob sich die Errichtung dieser Anlage allein aufgrund des Aufstellungsbeschlusses bereits als hinreichend sicher abschätzen ließ.
35 Der Einwand der Kläger, das Vorhaben sei auf der verkleinerten Fläche weder wirtschaftlich noch technisch realisierbar, führt auf kein anderes Ergebnis. Der Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung und wird nicht weiter substantiiert. Die Planfeststellungsbehörde hatte im Übrigen keinen Anlass, der Frage der technischen Realisierbarkeit nachzugehen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die Kreuzung eines Erdkabels mit der Anschlussleitung einer Photovoltaikanlage in der Regel möglich sei. Ohne weitere Hinweise der Kläger musste die Planfeststellungsbehörde nicht weiter aufklären, ob für das Grundstück der Kläger etwas Anderes gelten könne. Hiervon abgesehen ist der entsprechende Einwand erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erhoben worden und damit verspätet (§ 43e Abs. 3 EnWG).
36 cc) Vor diesem Hintergrund reduziert sich das klägerische Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage letztlich auf einen allenfalls geringfügig über das allgemeine Freihaltungsinteresse hinausgehenden Belang. Dass dieser im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend abgewogen wurde, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Flurstück 1417 bietet sich nach Lage und Beschaffenheit bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv nicht mehr für die Errichtung einer Photovoltaikanlage an als andere umliegende Ackergrundstücke.
37 b) Die Kläger rügen ohne Erfolg, dass die durch das Erdkabel bewirkten Bodenerwärmungen nur unzureichend und im Wesentlichen allein auf Feldversuchen basierend untersucht worden seien, obwohl sie erhebliche Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum und den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger hätten.
38 aa) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) sind Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) der - wie hier - im Bundesbedarfsplan mit "E" gekennzeichneten Vorhaben als Erdkabel zu errichten und zu betreiben (§ 3 Abs. 1 BBPlG). Lediglich unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BBPlG kommt auch die Errichtung eines wirtschaftlich und technisch effizienten Teilabschnitts als Freileitung in Betracht. Über diese gesetzgeberische Entscheidung kann sich die Planfeststellungsbehörde nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen (vgl. zum Fall des § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG: BVerwG, Urteile vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 41, vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 37 und vom 11. September 2024 - 11 A 22.23 - juris Rn. 46 sowie Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11 Rn. 102 ff. m. w. N.).
39 Verfassungsrechtlich beachtliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht. Die energiepolitische Entscheidung, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird, darf der Gesetzgeber treffen. Wie bei einer Bedarfsfeststellung ist ihm hierbei ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 36 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 146). Die gerichtliche Kontrolle ist auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 f. und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - a. a. O.). Sie hat - wie bei sonstigen energiepolitischen Grundentscheidungen - zu prüfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig unvereinbar ist mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie etwa auch in Art. 20a GG zum Ausdruck kommen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 289; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 24). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür und werden solche von den Klägern auch nicht geltend gemacht, dass der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit durch die Auswahl des "SuedLink" für eine vorrangige Erdkabelführung überschritten haben könnte. Das gilt namentlich für die mit dem Betrieb eines Erdkabels verbundene Erwärmung des Bodens, die ihm bekannt war (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Auswirkungen der Erdverkabelung auf den Pflanzenbau, vom 27. Januar 2017, WD 5 - 3000 - 125/16 S. 6 unter Verweis auf Umweltbericht 2013 der Bundesnetzagentur, Stand: Dezember 2013, S. 118) und die er betroffenen Grundstückseigentümern offensichtlich zumutet, ggf. gegen Gewährung einer Entschädigung.
40 bb) Weil die Voraussetzungen für einen Freileitungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BBPlG nicht vorliegen, schied die Errichtung einer Freileitung von vornherein aus. Die Bodenerwärmung auf dem Grundstück der Kläger konnte daher nur durch Änderungen bei der Kabeltechnik, der Verlegung des Kabels oder örtliche Verschiebungen vermindert oder ausgeschlossen werden. Insoweit ist dem Planfeststellungsbeschluss indes kein Abwägungsfehler unterlaufen. Er durfte den Klägern die Bodenerwärmung zumuten.
41 (1) Die bei der Erfassung und Bewertung projektbedingter Bodenerwärmungen zugrunde zu legende Untersuchungsmethode ist normativ nicht geregelt. Die Zulassungsbehörde ist also nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Ist damit die Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall fachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 259 m. w. N. und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 31).
42 (2) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich unter B.III.6 (ab S. 123) ausführlich mit dem Problem der Bodenerwärmung. Es sei möglich, dass es zu einem durch das Erdkabel bedingten Anstieg der Bodentemperatur komme. Im Folgenden beschreibt der Planfeststellungsbeschluss zunächst die Bestandssituation und verweist hier auf die Planunterlage L02 - Bodenschutzkonzept. Im Folgenden widmet er sich den baubedingten Auswirkungen (S. 125 - 133). Unter B.III.6.6 "Betriebsbedingte Auswirkungen" (S. 133) wird ausgeführt, dass eine Erwärmung des Bodens im Umfeld des Erdkabels eine Erhöhung der Verdunstungsrate zur Folge haben könne. Hiermit könne eine bereichsweise Austrocknung des Bodens und somit eine Änderung der Vegetation und des Edaphons verbunden sein. Maßgeblich für das Auftreten und die Intensität der Bodenerwärmung seien in erster Linie die Bodenart sowie der Bodenwasserhaushalt. Nach den Abschätzungen der Planunterlage E04 sei keine Austrocknung des Bodens durch den Kabelbetrieb zu erwarten.
43 In der Planunterlage E04 (Wärmeimmissionen - Bericht) ist zusammenfassend zu der auch auf dem klägerischen Grundstück vorzufindenden Bodenart ausgeführt (S. 96), dass in dem Leitprofil D "Schluffton" in Szenario 1 eine geringere thermische Auswirkung durch die Wärmeimmission an der Geländeoberkante und den darunterliegenden Schichten zu erwarten sei. Das mit einem erhöhten Steingehalt berechnete Szenario ergebe eine Verringerung der Bodenerwärmung und eine Minderung der Wassergehaltsänderungen im Boden. Zu einer Austrocknung des Bodens oder des Bettungsmaterials komme es nicht. Die Planfeststellungsbehörde geht vor diesem Hintergrund nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden - weder für die natürlichen Bodenfunktionen noch für die Archivfunktion - aus. Ferner nimmt der Planfeststellungsbeschluss zu Bedenken Einzelner (Einwender Nr. 700086) in Bezug auf Wärmeimmissionen Stellung. Danach bestätigten wissenschaftliche Studien die bisherigen Erfahrungen der Netzbetreiber, dass keine signifikanten Veränderungen hinsichtlich der Wärmeentwicklung und Ertragseinbußen zu erwarten seien (PFB S. 118 mit Verweis unter Fußnote 11 u.a. auf Trüby, P. (2022): Auswirkungen der Wärmeemission von Höchstspannungserdkabeln auf den Boden und auf landwirtschaftliche Kulturen, Gutachten zur 110-/380-kV Höchstspannungsleitung Wehrendorf - Gütersloh (EnLAG, Vorhaben 16) Abschnitt: Pkt. Hesseln - Pkt. Königsholz - Landesgrenze NRW/NDS). Es sei davon auszugehen, dass etwaige vorhabenbedingte Temperaturerhöhungen direkt an der Oberfläche unterhalb der täglichen Temperaturschwankungen lägen, jedoch jahreszeitlich unterschiedlich stark gegenüber der unbeeinflussten Oberflächentemperatur ausgeprägt sein würden.
44 Ferner nimmt der Planfeststellungsbeschluss an, dass die thermischen Effekte durch den Kabelbetrieb auf den Wasser- und Wärmehaushalt der in Teil E04 der Planunterlagen bezeichneten Leitprofile "sehr gering bis gering" und Ertragseinbußen beim Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen bei fachgerechtem Wiedereinbau des Bodens "nicht wahrscheinlich" seien (PFB S. 563). Verbleibenden Unsicherheiten trägt er mit dem Hinweis auf die Entschädigungsregelung Rechnung. Träten Ertragsverluste auf, die ursächlich mit dem Bau bzw. Betrieb der Stromleitung in Zusammenhang stünden, seien diese zu entschädigen (PFB S. 563).
45 (3) Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen nicht substantiiert auseinander. Sie übergehen, dass auch der Planfeststellungsbeschluss Wärmeimmissionen im Boden durch das Erdkabel annimmt, diese hier aber aufgrund der Bodenverhältnisse als vernachlässigbar einstuft. Sie legen nicht dar, weshalb sich aus dem Vortrag von Dr. H. S. in K. am 28. April 2025 (PowerPoint-Präsentation) andere bzw. bessere Erkenntnisse ergeben sollen.
46 Der Einwand der Kläger, dass die Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren im Wesentlichen auf unzureichenden Feldversuchen basierten, stellt die Bewertung der Planfeststellungsbehörde nicht in Frage. Wie ausgeführt, gibt es aktuell keine normativ festgelegte Untersuchungsmethode zur Erfassung und Bewertung projektbedingter Bodenerwärmungen. Die Planfeststellungsbehörde ist daher befugt, ein entsprechendes Prüfungssystem zu entwerfen, mit welchem die Auswirkungen von Bodenerwärmungen durch ein Erdkabel auf der Grundlage der vorhandenen besten wissenschaftlichen Erkenntnis abgeschätzt werden können. Dass die von der Beigeladenen vorliegend entwickelte und von der Planfeststellungsbehörde nachvollzogene Bewertung der Bodenerwärmung einen systematischen Fehler aufweist, legen die Kläger ebenso wenig dar wie etwaige Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit im Bereich ihres Grundstücks, die geeignet wären, Zweifel an der Zuordnung dieses Bereichs zum Leitprofil "D" (Schluffton, Unterlage E04 S. 16) zu begründen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 66 ff.).
47 Die Kläger rügen ohne Erfolg, die herangezogenen Klimadaten seien für die Bewertung des streitgegenständlichen Abschnitts ungeeignet. Ihre Kritik bleibt indes unsubstantiiert. Die Planunterlage E04 legt für das Leitprofil D (Schluffton) Klimadaten aus Göttingen zugrunde (S. 20). Bezogen auf den SuedLink insgesamt ist das Leitprofil "Schluffton" repräsentativ für mehrere Planfeststellungsabschnitte in Niedersachsen sowie für den hier streitgegenständlichen Abschnitt in Baden-Württemberg. Trotz der geographischen Entfernung hätte es indes weiterer Darlegungen bedurft, welche klimatischen Abweichungen die Kläger für maßgeblich halten. Die Kläger zeigen auch nicht auf, warum etwaige Abweichungen auf abwägungserhebliche Unterschiede führen sollten, obwohl - nach der unwidersprochenen Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses - in erster Linie die Bodenart und der Bodenwasserhaushalt für das Auftreten und Intensität der Bodenerwärmung maßgeblich sind. Schließlich fehlen auch Besonderheiten, die eine eigenständige Betrachtung gerade des klägerischen Grundstücks veranlassen könnten.
48 c) Der Planfeststellungsbeschluss hat die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger abwägungsfehlerfrei gewürdigt.
49 Wie bereits ausgeführt, bewertet der Planfeststellungsbeschluss die Bodenerwärmung (Wärmeimmissionen) in nicht zu beanstandender Weise. Die Kläger konnten diese Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die durch das Erdkabel verursachten Bodenerwärmungen in Bezug auf eine landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 1417 hinnehmbar sind.
50 Folglich bedarf es weder einer - der Austrocknung der Fläche entgegenwirkenden - zusätzlichen Bewässerung bzw. Düngung noch einer (zeitlich) unterschiedlichen Bewirtschaftung der Fläche infolge divergierender Fruchtreifen. Von einer "trennenden Wirkung" der Leitung in Bezug auf die Bewirtschaftung kann nicht ausgegangen werden.
51 Mit den Belangen der Landwirtschaft hat sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich befasst (S. 557 bis 569). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den in der Abwägung zu berücksichtigen Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist (PFB S. 557). Hierauf gehen die Kläger nicht ein. Besonderheiten ihres landwirtschaftlichen Betriebs, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; etwaige Bewirtschaftungserschwerungen sind zu entschädigen.
52 Schließlich ist nicht zu erkennen, dass durch die Inanspruchnahme von Teilen des Flurstücks 1417 die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger gefährdet wäre.
53 Nach allgemeiner Erfahrung kann ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 74 m. w. N.). Hiervon ist auch der Planfeststellungsbeschluss ausgegangen (S. 557 f.). Eine Existenzgefährdung ist angesichts der verbleibenden Flächen sowie des Umstandes, dass das Flurstück 1417 nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, nicht zu erwarten.
54 2. Mit ihren Einwänden gegen die Alternativenprüfung dringen die Kläger ebenfalls nicht durch.
55 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).
56 a) Die Kläger rügen, dass die Planfeststellungsbehörde keine (kleinräumige) Verlegung der Trasse nach Süden geprüft habe. Dies bleibt erfolglos.
57 Diese Alternative war nicht in die Abwägung einzubeziehen. Sie war weder von den Klägern noch sonst von dritter Seite im Planaufstellungsverfahren eingebracht worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <342> und vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 39). Sie musste sich der Planfeststellungsbehörde auch nicht aufdrängen.
58 Eine Verlegung des Erdkabels, beginnend bei Trassenkilometer 51+000 und Wiedereinschwenk bei Trassenkilometer 53+000 mit einem Verlauf südlich des Gemeindewegs (Flurstücknummer 1414), würde zwar zu einer (gewissen) Begradigung des Leitungsverlaufs führen. Gleichwohl hätte eine solche Leitungsführung offenkundige Nachteile. So befindet sich direkt südlich und angrenzend zum Gemeindeweg (parallel zu diesem) ein Fließgewässer (Gewässer II. Ordnung). Westlich des südlich des Gemeindewegs gelegenen Flurstücks 1413 schließt sich ein Wäldchen an. Bei einer Verschiebung nach Süden würde die Leitung zudem über eine Fläche verlaufen, für welche die Gemeinde S. nach ihrem Aufstellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 die Festsetzung eines Gewerbegebietes (...) beabsichtigt. Schließlich hätte eine Verlegung nach Süden zur Folge, dass das Erdkabel dann nicht mehr am Rand der östlich des klägerischen Grundstücks befindlichen Flächen, sondern wesentlich zentraler durch diese verlaufen würde. Hierauf hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen.
59 b) Mit Schriftsatz vom 4. September 2025 beanstanden die Kläger erstmals die Anlegung der Zuwegung auf dem Flurstück 1417 für das im Bereich der Nachbargrundstücke vorgesehene Bohrspülverfahren. Sie führen aus, dass die Zuwegung auf der anderen, vom Flurstück 1417 abgewandten Seite der Stromtrasse hätte verlegt werden können, sodass die Stromtrasse an den Randbereich des Flurstücks 1417 hätte geführt werden können. Damit wären die Einschränkungen in der Bewirtschaftung und Nutzung ihres Grundstücks auf Dauer wesentlich geringer gewesen. Der Einwand führt auf keinen Abwägungsfehler. Er ist zum einen verspätet (§ 43e Abs. 3 EnWG), zum anderen ist nicht dargelegt, dass sich eine solche Leitungsführung der Planfeststellungsbehörde - auch ohne Vortrag der Kläger im Planfeststellungsverfahren - hätte aufdrängen müssen.
60 3. Die Einwände gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben erfolglos.
61 a) Der UVP-Bericht ist in Bezug auf die Erfassung der Tiere, der Pflanzen und der biologischen Vielfalt nicht zu beanstanden.
62 Die Kläger rügen, im UVP-Bericht sei - unzutreffend - zu Veränderungen der Habitatstruktur/Nutzung ausgeführt worden, dass direkte Veränderungen von Vegetationen- und Biotopstrukturen als Wirkfaktor nur in bestimmten projektbezogenen Konstellationen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt auftreten würden.
63 Der Einwand bezieht sich offensichtlich auf die im UVP-Bericht S. 48 abgedruckte Tabelle 4: "Übersicht über die Wirkfaktoren von SuedLink und mögliche Auswirkungen auf die Schutzgüter (Wirkmatrix)" und die dortige Einstufung unter 2-1 "Direkte Veränderungen von Vegetations- und Biotopstrukturen im Betrieb auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt" mit "(X)". Aus den Erläuterungen (S. 53 f.) erschließt sich, dass die Einstufung mit "(X)" zutreffend ist, weil eine direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen im Betrieb des Erdkabels nur dann auftritt, wenn das Kabel in offener Bauweise verlegt worden ist. In diesem Fall müssen zum Schutz des Kabels Schutzstreifen ausgewiesen werden, die nicht mit tiefwurzelnden oder hochwachsenden Gehölzen bepflanzt werden dürfen. Unabhängig hiervon legen die Kläger nicht dar, welche Auswirkungen eine vermeintlich fehlerhafte Einstufung dieser Wirkfaktoren für ihr Grundstück haben soll.
64 b) Der Belang des Wassers ist ordnungsgemäß erfasst und abgearbeitet worden.
65 Die Kläger befürchten erhebliche Stickstoff- und Phosphateinträge in das Grundwasser, auch sei beim Einsatz des "Bohrlochspülverfahrens" nicht gesichert, ob dem wasserrechtlichen Vermeidungsgebot und Verschlechterungsverbot (§ 27 und § 47 Abs. 1 WHG) Genüge getan sei bzw. ob schädliche Einträge in ihr Flurstück 1417 zu befürchten seien. Hiermit dringen sie nicht durch.
66 aa) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich ausführlich mit den Anforderungen des Grundwasserschutzes. Diese Auswirkungen werden bei der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (PFB S. 134 ff., insbesondere S. 141 ff., 147) angegeben und in weiteren Ausführungen unter Bezug auf das hydrogeologische Fachgutachten gewürdigt (PFB S. 328 f.).
67 Zum Schutz der Grundwasserkörper sieht der Planfeststellungsbeschluss (ab S. 26) unter A.IV.2.3 zahlreiche Nebenbestimmungen vor, insbesondere unter Nr. 3 ("Vom Anschneiden grundwasserführender Schichten im Rahmen der Bauarbeiten, insbesondere der HDD- und Microtunnel-Verfahren oder von Bodenverunreinigungen mit Auswirkungen auf das Grundwasser ist umgehend die zuständige Untere Wasserbehörde in Kenntnis zu setzen.") und Nr. 12 ("Für die Spülbohrungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die grundwasser- bzw. trinkwasserverträglich sind."; vgl. Hinweis Nr. 3 unter A.IV.3 (PFB S. 28): "Der Vorhabenträger wird darauf hingewiesen, dass insbesondere beim HDD- und Microtunnel-Verfahren in der Bentonitlösung nur grundwasser- bzw. trinkwasserverträgliche Additive verwendet werden dürfen <§ 62 WHG i. V. m. § 23 WHG>"). Im Hinblick darauf, dass das Erdkabel z. T. auch in geschlossener Bauweise verlegt werden muss, enthält der Planfeststellungsbeschluss (S. 49) des Weiteren unter A.VI.2.3 Nr. 5 zum Schutz des Grundwassers weitere Zusagen des Vorhabenträgers.
68 Die dagegen erhobenen Einwände bleiben unsubstantiiert. Die Gefahr schädlicher Einträge in das Flurstück 1417 besteht angesichts der Vorgaben zur Bohrlochsuspension und den dargestellten Nebenbestimmungen nicht. Noch weniger ist zu befürchten, dass die Kläger bei auftretenden Kontaminationen des Grundwassers als "Störer" in Anspruch genommen werden könnten.
69 Die Kläger behaupten weiter, sie und andere Landwirte hätten keine Aufforderung erhalten, ihre Ackerfläche vorzubegrünen. Dies mag dahinstehen. Die Tatsache könnte allenfalls auf einen Mangel bei der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses führen, ist für dessen Rechtmäßigkeit aber ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 76 und Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 4 Rn. 12).
70 bb) Warum sie § 27 WHG als verletzt ansehen, haben die Kläger nicht dargelegt. Das bloße Normzitat genügt insoweit nicht.
71 c) Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Auswirkungen des Kabels auf den Boden ausreichend untersucht worden. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Bodenerwärmung.
72 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.